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   OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21 (https://dejure.org/2021,41846)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 (https://dejure.org/2021,41846)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. September 2021 - 1 MR 2/21 (https://dejure.org/2021,41846)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 14 ; BauGB § 34 ; VwGO § 47 Abs. 6
    Mindestmaß; Planungsabsicht; Planungsziel; Prüfungsmaßstab; Rechtsschutzbedürfnis; Sicherungsbedürfnis; Veränderungssperre; Sicherungsbedürfnis bei einer Veränderungssperre

  • rechtsportal.de

    BauGB § 14 ; BauGB § 34 ; VwGO § 47 Abs. 6
    Mindestmaß; Planungsabsicht; Planungsziel; Prüfungsmaßstab; Rechtsschutzbedürfnis; Sicherungsbedürfnis; Veränderungssperre; Sicherungsbedürfnis bei einer Veränderungssperre

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstweilige Anordnung im Rahmen einer Normenkontrolle: Prüfungsmaßstab für Veränderungssperre?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre; Verwirklichung negativer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21
    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 28, juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris, Urteil vom 18.08.2011 - 1 KN 3/11 -, Rn. 18, juris, Beschluss vom 02.01.2019 - 1 MR 2/18 -, Seite 10 ff., n. v., Beschluss vom 18.02.2020 - 1 MR 4/19 -, Seite 7 ff., n. v.).

    Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Rn. 9, juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris).

    OVG, Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21
    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 28, juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris, Urteil vom 18.08.2011 - 1 KN 3/11 -, Rn. 18, juris, Beschluss vom 02.01.2019 - 1 MR 2/18 -, Seite 10 ff., n. v., Beschluss vom 18.02.2020 - 1 MR 4/19 -, Seite 7 ff., n. v.).

    Es genügt nicht, wenn eine Planung erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 31, juris).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, Rn. 12, juris m. w. N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, Rn. 12, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 28.08.2020 - 1 MR 4/20 -, Rn. 13, juris).

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21
    Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Rn. 9, juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21
    Dieses Mindestmaß an Vorstellungen muss geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, Rn. 11, juris).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21
    Positive Planvorstellungen ergeben sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass insoweit als ausreichend angesehen wird, dass die Gemeinde zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Rn. 18, juris; Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -, Rn 3, juris; BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 - Rn. 12, juris; Schl.-Holst.
  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21
    Positive Planvorstellungen ergeben sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass insoweit als ausreichend angesehen wird, dass die Gemeinde zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Rn. 18, juris; Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -, Rn 3, juris; BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 - Rn. 12, juris; Schl.-Holst.
  • BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00

    Voraussetzungen für den Erlss einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21
    Positive Planvorstellungen ergeben sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass insoweit als ausreichend angesehen wird, dass die Gemeinde zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Rn. 18, juris; Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -, Rn 3, juris; BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 - Rn. 12, juris; Schl.-Holst.
  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 12 MN 160/11

    Anforderungen an das Vorliegen wichtiger Gründe für den Erlass einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21
    Das Rechtsschutzbedürfnis besteht deshalb unabhängig von der Frage, ob ein Bauvorhaben auch ohne die Veränderungssperre unzulässig wäre, weil es sich nicht gemäß § 34 BauGB einfügt (vgl. entsprechend zum Rechtsschutzbedürfnis bei einer Veränderungssperre Nds. OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 12 MN 160/11 -, Rn. 15, juris).
  • OVG Sachsen, 17.06.2021 - 1 B 118/21

    Veränderungssperre; einstweilige Anordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2021 - 1 MR 2/21
    Dieser Prüfungsmaßstab findet auch auf Satzungen über Veränderungssperren Anwendung (vgl. ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 17.06.2021 - 1 B 118/21 -, Rn. 39, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 NE 20.333 -, Rn. 8, juris; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09.04.2019 - 2 R 123/18 -, Rn. 28, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 1 MR 4/20

    Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Berücksichtigung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2019 - 2 R 123/18

    Gültigkeit einer Veränderungssperre

  • VGH Bayern, 11.05.2020 - 1 NE 20.333

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz gegen gemeindliche Veränderungssperre:

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.08.2011 - 1 KN 3/11

    Änderung einer unwirksam erlassenen Veränderungssperre

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2022 - 1 MR 6/22

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre bei (unzulässiger) Negativplanung

    Dieser Prüfungsmaßstab findet auch auf Satzungen über Veränderungssperren Anwendung (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, Rn. 21, juris; vgl. ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 17.06.2021 - 1 B 118/21 -, Rn. 39, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 NE 20.333 -, Rn. 8, juris; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09.04.2019 - 2 R 123/18 -, Rn. 28, juris).

    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 28, juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 18.08.2011 - 1 KN 3/11 -, Rn. 18, juris; Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, Rn. 21, juris).

    Diese Interessen sind auch nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil sie wirtschaftlicher Art sind (vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, Rn. 29, juris; Beschluss vom 21. März 2022 - 1 MR 1/22 -, n.v., S. 13 des Beschlussabdrucks).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2022 - 1 KN 12/20

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Einer abschließenden Klärung der Frage, ob das Vorhaben des Antragstellers im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre nach § 35 BauGB zulässig ist, bedarf es für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, Rn. 18, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.06.2023 - 1 MR 3/23

    Einstweiliger Rechtsschutzes gegen eine Veränderungssperre zu einem Bebauungsplan

    Dieser Prüfungsmaßstab findet auch auf Satzungen über Veränderungssperren Anwendung (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, juris, Rn. 21; vgl. ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 17.06.2021 - 1 B 118/21 -, juris, Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 NE 20.333 -, juris, Rn. 8; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09.04.2019 - 2 R 123/18 -, juris, Rn. 28).

    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris, Rn. 28; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris, Rn. 28; Urteil vom 18.08.2011 - 1 KN 3/11 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, juris, Rn. 21).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2022 - 1 KN 10/22

    Normenkontrollantrag: Nutzungsänderung; Verlängerung einer Veränderungssperre

    Einer abschließenden Klärung der Frage, ob das Vorhaben der Antragstellerin im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre zulässig ist, bedarf es für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26.08.2022 - 1 KN 12/20 -, Rn. 28, juris; Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, Rn. 18, juris).
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